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Pyhrr, Johannes
Sicherungsverwahrung – auf dem Weg in ruhigeres Fahrwasser?
Bundesrecht, Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetze und Behandlungskonzepte für Sicherungsverwahrte in Folge der Entscheidungen von EGMR und BVerfG
Kovac, J.
978-3-8300-8499-0
1. Aufl. 2015 / 450 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: CRIMINOLOGIA - Interdisziplinäre Schriftenreihe zur Kriminologie, kritischen Kriminologie, Strafrecht, Rechtssoziologie, forensischen Psychiatrie und Gewaltprävention. Band: 35

Das Thema Sicherungsverwahrung kann getrost als »weites Feld« bezeichnet werden. Kaum ein anderer Bereich der Strafgesetzgebung ist derart von Kontroversen politischer und juristischer Natur geprägt. Insofern verwundert es nicht, dass zu Beginn des Jahres 2010 im rechtswissenschaftlichen Schrifttum die Bilanz gezogen wird, dass mit der Sicherungsverwahrung ein Rechtsgebiet entstanden ist, dass »nur noch Eingeweihten in glücklichen Stunden« verständlich sei.

Neben diversen Änderungen des Bundesrechts spielen auch die einzelnen Landesgesetzgeber nach Föderalismusreform und den vielfältigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine immer tragendere Rolle im Recht und Vollzug der Sicherungsverwahrung. Als Höhepunkt dieser Entwicklung kann unter anderem der Erlass der verschiedenen Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetze angesehen werden, die - neben den konkreten Behandlungskonzepten für Sicherungsverwahrte - das Leitbild für den zukünftigen Vollzug der Sicherungsverwahrung vorgeben.

Zielsetzung der Studie ist es, nach diversen gesetzgeberischen Reformen und zahllosen Urteilen nationaler und internationaler Gerichte, einen geordneten Überblick über das Recht der Sicherungsverwahrung auf bundes- und landesrechtlicher Ebene zu geben. Ein besonderer Schwerpunkt wird hierbei auf den neuen landesgesetzlichen Vorgaben zum Vollzug der Sicherungsverwahrung liegen. Denn nicht zuletzt die konkrete Ausgestaltung des Maßregelvollzugs wird entscheidend dafür sein, ob sich die Sicherungsverwahrung (und auch die Therapieunterbringung) zukünftig auf menschenrechtlicher Ebene bewähren kann.